Zwangsvollstreckung

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Helene Mueller
eCollect support team

Eine Zwangsvollstreckung stellt den letzten Schritt in einem unter Umständen langwierigen Betreibungs- und Mahnprozess dar. Sie ist die „Ultima Ratio“ und aus Schuldnersicht gilt es Zwangsvollstreckungen unbedingt zu vermeiden. Für den Schuldner ist mit einer Zwangsvollstreckung im Regelfall der Verlust des kompletten Vermögens (Sicherheiten), das für die Forderungen haftet, verbunden ist. Insbesondere bei Pfändungen des unbeweglichen Vermögens des Schuldners wird der Schuldner wirtschaftlich große Verluste erleiden. Auch aus Gläubigersicht ist die Zwangsvollstreckung nicht unproblematisch, da mit ihr ein vergleichsweise hoher (Kosten-)Aufwand verbunden ist und am Ende nicht in jedem Falle die vollständige Forderung ausgeglichen werden kann.


Was versteht man genau unter Zwangsvollstreckung?

Unter einer Zwangsvollstreckung versteht man – allgemeine formuliert – die Durchsetzung von (privatrechtlichen) Ansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner mit staatlichen Mitteln. Genauer gesagt: Es ist eine Pfändung von Mobilien und Immobilien beim Schuldner auf Grundlage eines vorliegenden Titels. Dieser Titel wird in der Regel ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid oder auch ein vollstreckbares Urteil sein. Der Gerichtsvollzieher ist der Ausübende im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Wann kommt es zu einer Zwangsvollstreckung?

Regelmäßig wird es dann zu einer Zwangsvollstreckung kommen, wenn sich Schuldner und Gläubiger (a) nicht einigen konnten in Bezug auf eine zu Grunde liegende Forderung und/oder (b) sämtlichen Mahnstufen durchlaufen sind und der Schuldner bis dato noch nicht bezahlt hat. Dem Schuldner bleibt als letzte Möglichkeit, bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt, gegen einen Titel bzw. Urteil zu klagen. Haben dann schließlich alle Gericht in letzter Instanz die Richtigkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung festgestellt, steht einer Zwangsvollstreckung nichts mehr im Wege.

Wie läuft eine Zwangsvollstreckung ab?

Der Gläubiger wird einen Gerichtsvollzieher beauftragen, für ihn tätig zu werden. Der Gerichtsvollzieher meldet sich beim Schuldner an und wird eine Pfändung in das bewegliche Vermögen vornehmen. Dabei nimmt der Gerichtsvollzieher nur solches Vermögen auf, das einen entsprechenden Wert hat und in einer späteren Zwangsversteigerung sinnvollerweise „zu Geld gemacht“ werden kann. Aus diesen Erlösen sollen dann die Gläubiger entsprechend befriedigt werden. Gleichzeitig muss der Gerichtsvollzieher bei seinen Pfändungen auf die Pfändungsfreigrenzen achten und darauf achten, dass er Gegenstände, die nicht gepfändet werden dürfen (wie z.B. notwendige Einrichtungsgegenstände) nicht pfändet. Sollte der Gerichtsvollzieher bei seinem Besuch keine verwertbaren Gegenstände auffinden, so ist noch eine Taschenpfändung denkbar. Verläuft diese auch diese ergebnislos, muss der Schuldner den umgangssprachlichen „Offenbarungseid“ abgeben, d. h. die eidesstaatliche Versicherung, dass er vermögenslos ist. In einem zweiten Schritt bzw. parallel kann eine Pfändung in das unbewegliche Vermögen (Immobilien) erfolgen, d.h. die Grundstücke bzw. – als wesentliche Bestandteile – darauf gebaute Gebäude werden gepfändet, in dem diese zwangsversteigert oder unter eine Zwangsverwaltung gestellt werden.

Was kostet eine Zwangsvollstreckung und wer trägt die Kosten

Die Kosten hat der Schuldner zu tragen. Der Gerichtsvollzieher hat entsprechende Kostensätze, die er für einzelne seiner Dienste verlangen darf. Damit ist die Kostenberechnung gesetzlich reglementiert. Grundlage ist das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG).


Quellen & externe Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsvollstreckungsrecht_(Deutschland)
 

http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelverfahren/Zwangsvollstreckung/index.php
 

http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/BJNR062310001.html
 


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