Zahlungserinnerung

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Helene Mueller
eCollect support team

Für die Zahlungserinnerung gibt es keine feststehende allgemeingültige Definition. In der Regel versteht man hierunter die erste Mahnstufe nach einer ausgebliebenen Zahlung. Grundlage bildet eine offene Forderung zwischen Schuldner und Gläubiger. Üblicherweise vergehen ab der Fälligkeit der Zahlung vier bis sechs Wochen, bis der Gläubiger die erste Mahnung – auch häufig „Zahlungserinnerung“ genannt – verschickt.


Gibt es einen Unterschied zwischen einer „ersten Mahnung“ und einer „Zahlungserinnerung“?

Diesen Unterschied kann es geben, muss es aber nicht geben. Oftmals werden Gläubiger zunächst versuchen, im gegenseitigen Einvernehmen eventuelle Meinungsverschiedenheiten über offene Forderungen zu klären oder der Gläubiger wird durch einen zunächst noch freundlich formulierten Brief den Schuldner an die offene Forderung erinnern, ohne dass er hier gleich weitere – außergerichtliche und/oder gerichtliche – Schritte androht. Man kann daher eine „Zahlungserinnerung“ auch als „erneute Bitte“ verstehen. In der Regel wird eine weitere Frist zur Zahlung gesetzt, die – je nach Gläubiger, der Höhe der zugrundeliegenden Forderung und der Bonität des Schuldners – zwischen ein und zwei Wochen betragen kann. Ob diese „Zahlungserinnerung“ bereits eine „erste Mahnung“ darstellt bzw. vom Gläubiger so bezeichnet wird, ist von ihm bzw. seiner Entscheidung abhängig.

Was kommt nach der Zahlungserinnerung?

Auf die Zahlungserinnerung folgt dann – je nach Verständnis des Gläubigers – die „echte“ erste Mahnung oder bereits eine „zweite“ Mahnung. Damit können sich weitere Mahnstufen ggf. verkürzen, bis es zum Erlass eines Mahnbescheides bzw. eines Vollstreckungsbescheides kommt. In Deutschland sind in der Summe drei Mahnstufen im geschäftlichen Verkehr üblich, bis entsprechende gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Gibt es Formvorschriften für eine Zahlungserinnerung?

Nein, diese gibt es nicht. Es ist jedoch allgemein üblich, die Zahlungserinnerung höflich zu formulieren. Des Weiteren ist es üblich, eine Kopie der ursprünglichen Rechnung beizufügen oder die Daten der Rechnung in der Zahlungserinnerung nochmals zu wiederholen. Formulierungen wie „sicherlich ist es Ihnen entgangenen“ oder „wir möchten Sie höflich an die Rechnung vom – Datum – erinnern“ sind übliche Formulierungen in Zahlungserinnerungen.

Welche Kosten sind mit einer Zahlungserinnerung verbunden?

Dies hängt von der Beitreibungsphilosophie des jeweiligen Gläubigers ab. Sieht dieser die „Zahlungserinnerung“ bereits als „erste Mahnung“, wird er entsprechende Mahngebühren und Verwaltungskosten geltend machen. Oftmals wird aber auch die „Zahlungserinnerung“ für den Schuldner nicht zu weiteren Kosten führen, die die ursprüngliche Forderung erhöhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die „Zahlungserinnerung“ als Zahlungserinnerung im wörtlichen Sinne verstanden wird.

Quellen & externe Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungserinnerung
 

http://finance.wiwi.tu-dresden.de/Wiki-fi/index.php/Mahnwesen
 

http://www.ihk-lueneburg.de/linkableblob/lgihk24/recht_und_fair_play/downloads/1367966/.7./data/Muster_fuer_Zahlungserinnerung_und_Mahnung-data.pdf
 


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