Schuldnerverzeichnis

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Helene Mueller
eCollect support team

In das Schuldnerverzeichnis werden Schuldner eingetragen, die die Eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“) abgegeben haben bzw. eine Vermögensaufstellung abgeben mussten oder diese aufgrund eines rechtskräftigen Haftbefehls abgegeben haben. Es ist ein öffentliches Register zum Schutz von Gläubigern und zur Erhöhung der Sicherheit im Geschäftsverkehr. Es ist nicht zu verwechseln mit dem privaten Dienst „Schuldnerverzeichnis.de“, der von der Deutschen Inkassostelle GmbH (DIS) angeboten wird bzw. angeboten wurde.


Was ist Sinn und Zweck des Schuldnerverzeichnisses?

Das Verzeichnis dient dazu, im Geschäftsverkehr vor Personen (Schuldnern) zu schützen, die nicht (mehr) kreditwürdig sind. Die Eintragungen werden nach einer Frist von drei Jahren gelöscht bzw. wenn die Befriedigung des Gläubigers erfolgt ist. Die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis veranlasst das Amtsgericht bzw. das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht.

Was muss im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2013 beachtet werden?

Zum 1. Januar 2013 trat das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gibt es ein „altes“ und ein „neues“ Schuldnerverzeichnis. Das „neue“ Schuldnerverzeichnis wird unter www.vollstreckungsportal.de geführt bzw. kann hierunter erreicht werden. Eine vollständige Übersicht über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist in der Übergangszeit (diese beträgt maximal fünf Jahre) – das heißt, so lange die Eintragungen im „alten“ Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht wurden – nur möglich, in dem sowohl das „alte“ als auch das „neue“ Verzeichnis betrachtet werden. Hintergrund ist, dass keine Übertragung der Inhalte aus dem „alten“ in das „neue“ Schuldnerverzeichnis vorgenommen wird. Beide Verzeichnisse existieren parallel nebeneinander.

Wer darf in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen?

Im § 882 f Zivilprozessordnung (ZPO) heißt es hierzu (dieser Paragraph wurde zum 1. Januar 2013 durch das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ geändert): „Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.“ Das bedeutet, das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Verzeichnis. Um Auskunft zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag unter Nennung des Auskunftsgrundes sowie der persönlichen Daten des Schuldners erfolgen. Dieser Antrag ist entweder beim Amtsgericht bzw. beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht für das „alte“ Register bzw. unter https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/priv/anmelden.jsf für das „neue“ Register zu stellen. Beim „neuen“ Register erfolgt der Zugriff elektronisch. Auch eine Selbstauskunft von Schuldner ist hier unter https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/priv/anmelden.jsf?type=selbstauskunft möglich. Voraussetzung für beide Abfragen ist eine vorherige Registrierung.


Quellen und externe Links:

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbmid=0&vbid=105151
 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882f.html
 

https://www.vollstreckungsportal.de
 

http://schuldnerverzeichnis.de/
 


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