Offenbarungseid

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Helene Mueller
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Unter einem Offenbarungseid versteht man eine Versicherung an Eides Statt im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Der Begriff Offenbarungseid ist eigentlich nicht mehr aktuell, wird heutzutage aber in der Praxis immer noch verwendet. Er stammt aus der Zivilprozessordnung (ZPO) der 1970er Jahre, die mittlerweile in dieser Form nicht mehr gültig ist.


Inhaltliche Ausgestaltung des Offenbarungseids

Im Rahmen des Offenbarungseides zeigt der Schuldner seine Vermögenslosigkeit an. Hierzu hat er – seit Januar 2013 – ein entsprechendes Vermögensverzeichnis aufzustellen beziehungsweise abzugeben; ein Merkblatt hierzu findet sich unter http://www.gvmg.de/files/merkblatt.pdf. Aufgefordert wird der Schuldner zum Offenbarungseid im Regelfall vom Gerichtsvollzieher nach erfolglosen Pfändungen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Strafrechtliche Folgen

Der Offenbarungseid – genauer gesagt, die “Eidesstattliche Versicherung” – kann als Mittel der Beweisführung verstanden werden, da die schriftliche Darlegung der Vermögenssituation des Schuldners mit einem Eid versehen wird. Gibt der Schuldner unwahre Informationen an, so stellt dies nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat dar und der Schuldner macht sich entsprechend schuldig.

Offenbarungseid und Zwangsvollstreckung

Der klassische Fall für die Anwendung des Offenbarungseides ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird das vorhandene beziehungsweise nicht vorhandene Vermögen des Schuldners festgestellt.

Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2013

Am 1. Januar 2013 ist das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ in Kraft getreten. Jetzt spricht man nicht mehr von einem Offenbarungseid und auch nicht mehr von einer eidesstaatlichen Versicherung, sondern von der Abgabe einer „Vermögensübersicht des Schuldners“. Diese Erstellung einer Vermögensübersicht wird dann auch in das sogenannte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die neue Bezeichnung schließt jedoch auch ein, dass die Richtigkeit der Abgaben mit einem Eid zu versehen beziehungsweise zu bestätigen ist.

Ablauf bis zum Offenbarungseid und danach

Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner gescheitert ist, das heißt Zahlungserinnerungen beziehungsweise Mahnungen erfolglos waren, beantragt der Gläubiger bzw. sein Vertreter, in der Regel ein Inkassounternehmen, einen Mahnbescheid, in dem er einen Mahnantrag ausfüllt. Dieser wird dann dem Schuldner zugestellt. Ist der Schuldner ohne Vermögen, kann die Abgabe eines Offenbarungseides vom Gläubiger erwirkt bzw. durch den Gerichtsvollzieher veranlasst werden. Häufig sind Schuldner jedoch nicht freiwillig bereit, einen Offenbarungseid zu leisten. Darum kann auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen werden. In der Regel wird dann der Schuldner – der Haftbefehl erlaubt es dem Gläubiger beziehungsweise dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners zu betreten und nach ihm zu suchen – den Offenbarungseid abgeben. Tut er dies nicht, kann der Haftbefehl vollstreckt werden. Dies bedeutet eine Unterbringung in der Haftanstalt, die bis zu sechs Monaten dauern kann. Gibt der Schuldner während dieser Zeit den Offenbarungseid ab, wird er sofort wieder auf freien Fuß gesetzt.


Quellen & externe Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherung_an_Eides_statt
 

http://www.justiz.sachsen.de/agl/download/gveversicherung.pdf
 

http://www.gvmg.de/files/merkblatt.pdf
 


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