Mahnverfahren
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Beim
Mahnverfahren
in Deutschland unterscheidet man das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren. Zunächst wird der Gläubiger bei einer offenen Forderung versuchen, außergerichtlich die Gelder einzutreiben. Im Regelfall bedient er sich hier eines automatisierten (und EDV-technisch unterstützten) Mahnverfahrens, das nach Fälligkeit der Rechnung und Ausbleiben der Zahlung den Schuldner in fest definierten zeitlichen Abständen (Mahnstufen) mit unterschiedlich deutlich formulierten Schreiben zur Zahlung auffordert. Zahlt der Schuldner auch nach der dritten Mahnung (dem dritten Schreiben) nicht, wird der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren über die Beantragung eines Mahnbescheides in die Wege leiten.
Außergerichtliches Mahnverfahren
Um ein außergerichtliches Mahnverfahren zu beginnen, muss die Forderung fällig sein. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist bzw. der Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner eine Fälligkeit vorgibt. Der Gläubiger wird üblicherweise noch ein wenig Zeit verstreichen lassen, nachdem die Zahlung fällig geworden ist und den Schuldner dann schriftlich mahnen. Es gibt hierzu keine Formerfordernisse. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug kommt. Kaufmännische Gepflogenheit sind dann drei Mahnungen. Die erste Mahnung wird in der Regel nach einer Frist von 3 bis 4 Wochen seit Fälligkeit der Rechnung versandt, die zweite Mahnung nach weiteren 2 Wochen und die dritte Mahnung eine weitere Woche später. Aber auch hier gibt es keine fest definierten Fristen und das Unternehmen kann und sollte diese Fristen – auch in Abhängigkeit von der Bonität des Schuldners – unterschiedlich steuern. Die erste Mahnung wird üblicherweise als „Zahlungserinnerung“ bezeichnet und ist noch entsprechend freundlich formuliert. Die zweite Mahnung ist die erste „eigentliche Mahnung“ und fordert den Schuldner unmissverständlich zur Zahlung innerhalb einer gesetzten Frist auf. In der dritten Mahnung werden bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte angedroht. Ob der Gläubiger Verzugszinsen oder Mahnkosten berechnet, bleibt ihm überlassen. Im Regelfall werden diese erst ab der 2. Mahnung berechnet. Auch im Hinblick auf die Höhe gibt es – außer den Grenzen des § 242 BGB – keine Obergrenzen.
Gerichtliches Mahnverfahren
Zunächst wird der Gläubiger versuchen, die Gelder über ein – weniger aufwendiges und im Regelfall schneller durchzuführendes – außergerichtliches Mahnverfahren einzutreiben. Ist dies nicht erfolgreich, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet oder der Gläubiger erhebt Klage auf Zahlung. Das gerichtliche Mahnverfahren hat gegenüber der Klage den Vorteil, dass es weniger aufwendig ist und der Gläubiger trotzdem einen vollstreckbaren Titel erhalten kann. Der Mahnbescheid wird beim jeweils zuständigen Gericht beantragt. Dabei prüft das Gericht nicht, ob die Beantragung des Bescheides berechtigt ist oder nicht.
Dienstleistungen im Rahmen der Mahnverfahren
Inkassounternehmen bieten neben den klassischen Inkassodienstleistungen weitere Services an. Hierzu zählt auch die Durchführung des kompletten Mahnwesens bis hin zur Abwicklung der kompletten Debitorenbuchhaltung.
Außrgerichtliche Maßnahmen der eCollect
eCollect setzt suf die außergerichtliche Klärung der Fälle, um einen kundenfreundlichen und kulanten Inkassoprozess für die Kreditoren und deren Kunen zu gewährleisten. Die Statistik zeigt, dass die Erfolgsquoten des außergerichtlichen Mahnverfahrens erheblich höher (im Mittel 2- bis 4fach) sind, als die eines gerichtlichen Mahnprozesses. Eine Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens vor Ablauf der außergerichtlichen Eskalation ist daher nicht ratsam.
Quellen und externe Links: