Mahngebühren

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Helene Mueller
eCollect support team

Der Begriff
Mahngebühren
unterliegt keiner einheitlichen Definition. Er kann in der Praxis daher unterschiedlich ausgelegt werden. Üblicherweise wird jedoch eine beim Mahnungsversand auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagene (Auslagen-)Pauschale als Mahngebühr bzw. Mahnkosten bezeichnet. Manchmal werden auch Inkassokosten bzw. Inkassogebühren als Mahngebühren bezeichnet. Im Gegensatz zu den gesetzlich eindeutig geregelten Kosten für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte ist die Höhe der Auslagen für den Versand von Mahnungen nicht gesetzlich vorgegeben. Grundsätzlich ist zwischen Mahngebühren und Verzugszinsen zu unterscheiden.


Wann tritt Verzug ein?

In Zahlungsverzug kommt der Schuldner dann, wenn die per Kalender bestimmte Zahlungsfrist abgelaufen ist, wenn 30 Tage nach Stellung der Rechnung vergangen sind (bei Verbrauchern muss hierauf explizit in der Rechnung hingewiesen werden) oder durch eine Mahnung beziehungsweise Zahlungserinnerung. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Mahnung ist jedoch nur dann notwendig, wenn die 30 Tage unterschritten sind bzw. keine Frist für die Fälligkeit terminiert ist.

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

In Deutschland liegen die Verzugszinsen für Verbraucher bei 5 Prozentpunkten (auf das Jahr gerechnet) über dem Basiszinssatz, bei Nichtverbrauchern liegt der Prozentsatz bei 9 Prozentpunkten. Ist ein höherer Schaden aus Sicht des Gläubigers gegeben, so kann dieser geltend gemacht werden. In diesem Fall ist jedoch ein Nachweis erforderlich. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 288 BGB. Detaillierte Informationen zum Verzugszins in Deutschland, Österreich und der Schweiz finden Sie in unserem Wiki-Eintrag Verzugszins.

Wie hoch können Mahngebühren in Deutschland sein?

Zulässig ist die Erhebung von Mahngebühren ab der ersten Mahnung. Damit dürfen Mahngebühren bei einer Zahlungserinnerung noch nicht verlangt werden, was in der Praxis dennoch häufig geschieht. Die Höhe der Mahngebühr ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung erkennt nach aktuellen Urteilen (2013) Beträge zwischen 2,50 Euro und 10,00 Euro als zulässig an. Des Weiteren nimmt die Rechtsprechung eine Unterteilung nach der ersten, zweiten und dritten Mahnung vor. Bei der ersten Mahnung darf der Betrag zwischen 2,50 und 5,00 Euro liegen, bei der zweiten Mahnung zwischen 5,00 und 7,50 Euro sowie bei der dritten Mahnung zwischen 7,50 und 10,00 Euro.

Was fällt unter Mahngebühren?

Unter Mahngebühren kann der Gläubiger Portokosten für die Zahlungserinnerung, die erste, zweite und dritte Mahnung geltend machen. Ebenso kann er Material (zum Beispiel Papier, Briefumschläge) für die Zahlungserinnerung und die darauffolgenden Mahnungen geltend machen. Die sogenannten „Kosten für den allgemeinen Geschäftsbetrieb“ darf der Gläubiger nicht auf den Schuldner überwälzen. Hierzu gehören z. B. Personal- und Technikkosten.

##Können vom Gläubiger noch weitere Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden?

Prinzipiell hat der Schuldner jeden durch seine nicht erfolgte Zahlung entstandenen Verzugsschaden zu tragen. Neben den Mahngebühren und den Verzugszinsen darf der Gläubiger auch Schadenersatz geltend machen, z.B. wenn die Bank von ihm Gebühren für Rücklastschriften verlangt, die daraus entstanden sind, dass der Schuldner keine Deckung auf seinem Konto vorzuweisen hatte.


Quellen & externe Links:

http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html
 

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
 

http://www.piloh.de/bezahlen-mahngebuehren.html
 


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