Letzte Mahnung

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Helene Mueller
eCollect support team

Der Begriff letzte Mahnung ist ein Begriff aus dem Inkassoablauf. Hierunter versteht man im Regelfall die letzte Mahnung, die ein Gläubiger ausspricht, bis er die Forderung entweder gerichtlich geltend macht oder an ein Inkassounternehmen bzw. ein Inkassobüro übergibt. Dabei ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Schuldner nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits mit Lieferung des Produktes beziehungsweise Zurverfügungstellung der Dienstleistung in Verzug gerät, die Mahnung jedoch erforderlich ist, um ihn in diesen Zustand zu versetzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert hierzu in dem genannten Paragraphen wörtlich: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ Auch Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Mahnung werden im § 286 BGB geregelt (gilt für Deutshcland).


Status einer letzten Mahnung

Wann eine Mahnung eine letzte Mahnung ist, ist nicht eindeutig definiert. Im Regelfall wird der Gläubiger dem Schuldner zunächst ein höflich formuliertes Erinnerungsschreiben schicken, in dem er auf die offene Forderung hinweist und den Schuldner darum bittet, diese Forderung zu begleichen. Üblich ist es, solch ein Schreiben zirka 3 bis 4 Wochen nach Fälligkeit der Forderung zu versenden. Reagiert der Schuldner auf diese Schreiben nicht beziehungsweise nicht zur Zufriedenheit des Gläubigers, wird dieser die Forderung üblicherweise an einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt übergeben.

Die letzte Mahnung und ihre Form

Formvorschriften gibt es für die letzte Mahnung nicht. Üblicherweise wird diese als solche im Text gekennzeichnet. Manchmal findet sich auch der Begriff der „dritten Mahnung“. Auch gibt es keine Fristen, an die sich der Gläubiger halten muss, um eine letzte Mahnung auszusprechen. Üblicherweise erfolgt diese nach zwei erfolglosen Mahnungen – nach dem ersten Erinnerungsschreiben. Als Fristen werden meistens zweimal 14 Tage gesetzt, so dass der Schuldner also spätestens nach vier Wochen zuzüglich der vergangenen Zeit für das Erinnerungsschreiben mit einer letzten Mahnung rechnen muss.

Verhinderung einer letzten Mahnung

Im Sinne des Schuldners muss es sein, eine letzte Mahnung zu verhindern, da diese negative Auswirkungen für die zukünftige Bonität des Schuldners beim Gläubiger hat. Sollte sich also abzeichnen, dass eine Zahlung nicht beziehungsweise nicht fristgerecht geleistet werden kann, empfiehlt sich eine zügige Kontaktaufnahme durch den Schuldner mit dem Gläubiger, um eine Einigung herbeizuführen. Der Schuldner kann davon ausgehen, dass der Gläubiger hieran immer Interesse haben wird, weil dies im Regelfall eine Fortführung des Geschäftsverhältnisses ermöglicht und zu einer besseren „Einbringungsquote“ für den Gläubiger führt.


Quellen & externe Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnweg
 

http://www.mittelstandswiki.de/wissen/Offene_Forderungen_eintreiben
 


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