Gläubiger

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Helene Mueller
eCollect support team

Der Begriff
„Gläubiger“
(auch: “Kreditor”; englisch “creditor”, “obligee”) entstammt dem lat. „credere“ und bedeutet glauben, das heißt, er vertraut darauf, dass der Schuldner seine Leistungen rechtzeitig begleicht. Eine Leistung kann in Form einer monetären oder nicht monetären Leistung erfolgen. Monetäre Leistungen kommen im Regelfall aus Kaufverträgen, nicht monetäre Leistungen aus Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen.


Rechtsgrundlage im Gläubiger-Schuldner-Vertragsverhältnis

Rechtsgrundlage für das Rechtsverhältnis im Schuldrecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dadurch ergibt sich eine Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner – dies ist das sogenannte Schuldverhältnis.

Rolle des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung

Im Wege der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger derjenige, der die Forderungen geltend macht. Dies muss er tun, wenn eine Einigung auf außergerichtlicher Ebene nicht mehr möglich ist. Zunächst wird der Gläubiger immer versuchen, außergerichtlich eine Regelung mit dem Schuldner zu suchen. Dies ist auch im Interesse des Schuldners, weil damit negative Wirkungen für die zukünftige Bonität des Schuldners ausgeschlossen werden, sein Rating beziehungsweise Scoring leidet dann nicht. Und auch der Gläubiger hat ein Interesse an solchen Regelungen, da er hiermit im Regelfall schneller an sein Geld kommt und die Erlösquote auch höher wird.

Rolle des Gläubigers im Kreditrecht und Zielsetzung des Kreditwesengesetzes (KWG)

Im Kreditrecht vertraut der Gläubiger auf Rückzahlung des Darlehens inklusive Zinsen. Diese Kernfunktion und –rolle des Gläubigers in Verbindung mit – neben dem Passivgeschäft – Kerngeschäft der Bank wird das Kreditwesengesetz (KWG) auch durch eine besondere Nennung der Rolle des Gläubigers bei der Formulierung der Zielsetzung dieses Gesetzes gerecht: Ziel des KWGs ist es, die Funktionsfähigkeit des Bankgewerbes, das besonders vertrauensempfindlich ist, durch Gläubigerschutz zu sichern. Dieses Anliegen sucht das Gesetz unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze zu verwirklichen, das heißt den Geschäftsleitern der Kreditinstitute wird die alleinige Verantwortung für ihre geschäftspolitischen Entscheidungen belassen. Aus dieser Zielsetzung erwächst zum Beispiel die Forderung im Gesetz beziehungsweise in diversen Ausführungsbestimmungen, dass „die Kreditinstitute […] im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital“ haben müssen. Eine volle Fremdfinanzierung sollte – dennoch (oder gerade deswegen) – die Ausnahme beim Schuldner bleiben, denn sie bedeutet für Gläubiger wie Schuldner ein zu hohes Risiko. Die Belastung für den Schuldner wäre so hoch, dass der Gläubiger unter Umständen einen Ausfall hinnehmen müsste. Darum gilt die einfache Regel: Je höher der Eigenkapitalanteil bei einer Finanzierung ist, desto geringer wird das Risiko für beide Teile. Diese Erkenntnis legt die Folgerung nahe, dass es am sinnvollsten wäre, wenn das Unternehmen sich ständig durch Eigenkapital finanzieren würde. Dies ist aber insbesondere aus Rentabilitätsgesichtspunkten auch nicht sinnvoll. Daher ist eine „gesunde Mischung“ aus Eigen- und Fremdfinanzierung zu empfehlen.


Quellen & externe Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gläubiger
 

http://www.juraforum.de/lexikon/glaeubiger
 


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