Gerichtliches Mahnverfahren
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Das
gerichtliche Mahnverfahren – auch als amtliches gerichtliches Mahnverfahren bezeichnet –
ist ein schriftliches Verfahren in Deutschland, das genauen Formvorschriften unterliegt, um offene Forderungen bei Schuldner einzutreiben. Im Inkassoprozess folgt es auf die Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheides. Es existieren amtliche Formulare, die verwendet werden müssen bzw. ist die elektronische Übermittlung an das zuständige Mahngericht nach § 690 Absatz 3 ZPO möglich.
Registrierte Inkassodienstleister sowie Rechtsanwälte dürfen seit dem 1. Dezember 2008 nur noch diese maschinelle Form nutzen. Man spricht hier vom sogenannten Mahnantrag.
Ausprägungen der gerichtlichen Mahnverfahren
Gerichtliche Mahnverfahren werden bei den zuständigen Mahngerichten veranlasst. Die Einleitung erfolgt über die Beantragung eines Mahnbescheides, die entweder papiergebunden oder – insbesondere bei Inkassounternehmen und Rechtsanwälten – elektronisch vollzogen wird. Beim elektronischen Verfahren kann die Einreichung mittels Online-Signatur erfolgen oder über einen Barcode übermittelt werden. Auch die Übertragung mittels einer Software ist möglich. Die eingesetzte Software muss sich den Standards des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bedienen. Das EGVP dient dazu, schriftliche Dokumente rechtswirksam auf elektronischem Weg an Behörden übermitteln zu können. Hierzu muss die Anwendung „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ auf dem Personal Computer installiert sein.
Der Weg zum gerichtlichem Mahnverfahren
Der Weg zum gerichtlichen Mahnverfahren besteht aus drei Schritten. Er startet im Rahmen der Beitreibung zunächst durch den Versuch des außergerichtlichen Vergleichs durch ausser- bzw. vorgerichtliche Inkassomassnahmen durch ein Inkassobüro oder einen anderen Inkassodienstleister. Bleiben diese aussergerichtlichen Bemühungen erfolglos, so folgt im Regelfall die Beantragung des Mahnbescheides, der ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet und in einem Vollstreckungsbescheid enden kann.
Voraussetzungen für ein gerichtliches Mahnverfahren
Voraussetzung dafür, dass das gerichtliche Mahnverfahren bzw. gerichtliche Mahnverfahren starten können, ist, dass der Schuldner sich in Verzug befindet. Dies ist schon dann der Fall, wenn er eine Forderung nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist begleicht. Ist solch ein Termin nicht genannt, so kommt der Schuldner sofort, das heißt unmittelbar nach Zustellung der Rechnung und Nichtzahlung in Verzug. Die Zahlung muss auf Verlangen des Gläubigers dann sofort erfolgen. Bei sogenannten Entgeltforderungen – das heißt, Forderungen in Geld, die aufgrund eines Vertrages zu begleichen sind – gilt eine 30-Tages-Frist. Spätestens nach Ablauf der 30 Tage (und Zugang der Rechnung) tritt Verzug ein. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – dem sogenannten Business-to-Consumer-Verkehr – muss hierauf ausdrücklich zum Beispiel in der Rechnung hingewiesen werden.
Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens
Nach Beantragung eines Mahnbescheids wird der Antrag vom zuständigen Mahngericht geprüft und bei Mängeln formaler Art zurückgewiesen. Das Gericht prüft den Antrag bzw. die Berechtigung nicht inhaltlich. Ist der Bescheid geprüft, erstellt das Gericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner zugestellt wird. Dieser kann Widerspruch einlegen, was gegebenenfalls in einem Gütetermin vor Ort endet. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, so ist der nächste Schritt die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides durch den Gläubiger.
Quellen & externe Links: