Bürgschaft

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Helene Mueller
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Die Bürgschaft gehört zu den Personalsicherheiten, das heißt, die Sicherstellung der Forderung liegt in der zusätzlichen Bereitstellung einer Sicherheit durch eine natürliche Person begründet. Des Weiteren ist sie in ihrer rechtlichen Ausgestaltung akzessorisch, d. h. an den Bestand einer Forderung gebunden. Sie tritt in verschiedenen Formen auf. Die in der Praxis üblichen Formen sind u. a. die einfache Bürgschaft, die Ausfallbürgschaft und die modifizierte Ausfallbürgschaft. Daneben gibt es Bürgschaften, die in Form von Avalen eingesetzt werden. Kreditinstitute nehmen Bürgschaften häufig als Sicherheit insbesondere bei Personenhandelsgesellschaften hinein, um eine persönliche Mitverpflichtung der Gesellschafter zu erreichen. Die Werthaltigkeit einer Bürgschaft hängt dabei von der Bonität des Bürgen ab.


Arten von Bürgschaften

Bei der einfachen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers solange verweigern, wie dieser nicht eine Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Schuldners an dessen Wohn- und Geschäftssitz erfolglos versucht hat (d. h. der Bürge hat die sog. Einrede der Vorausklage). Er kann jedoch auf diese Einrede verzichten. Dies wird er dann tun, wenn die Bonität des Hauptschuldners sehr schlecht ist. Der Bürge müsste andernfalls auch die Kosten der Rechtsverfolgung tragen. Ansonsten kann der Gläubiger nur wegen des bei der Zwangsvollstreckung erlittenen Ausfalls bis zur Höhe der Bürgschaftssumme vom Bürgen Befriedigung verlangen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist die bei Kreditinstituten übliche Form. Der Bürge verzichtet von vornherein auf die Einrede der Vorausklage, die Einrede der Aufrechenbarkeit, die Einrede der Anfechtbarkeit und die Einrede der Anrechenbarkeit. Er ist also zur sofortigen Zahlung auch ohne vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner verpflichtet.

Befristung von Bürgschaften

Die Bürgschaften können befristet werden. Kreditinstitute werden aber der Befristung nur in Ausnahmefällen zustimmen, laufen sie doch dabei Gefahr, dass, falls sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses verzögert, ihr Anspruch aus der Bürgschaft vorzeitig erlischt. Auch der betragsmäßige Umfang von Bürgschaften kann beschränkt werden. Bezieht sich die Bürgschaftserklärung auf einen bestimmten Kredithöchstbetrag plus aufgelaufene Kreditkosten, so spricht man von einer Höchstbetragsbürgschaft. Bei der Höchstbetragsbürgschaft erlischt diese nicht durch eine vorläufige Rückzahlung des Kredites. Bei der Ausfallbürgschaft dagegen ist die Haftung des Bürgen vertraglich auf den nachgewiesenen Kreditausfall beschränkt. Die Ausfallbürgschaft beschränkt sich auf den nachgewiesenen Kreditausfall, das heißt, die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung tritt erst dann ein, wenn feststeht, dass der Gläubiger durch die totale Zahlungsunfähigkeit einen Verlust an seiner Forderung (in bestimmter Höhe) erleidet; der Forderungsausfall muss endgültig nachgewiesen sein. Dies kann nachgewiesen werden durch die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen (bewegliche und unbewegliche) des Schuldners, hierbei muss die Bank muss den erlittenen Verlust nachweisen. Aber auch hier kann der Bürge nachträglich auf die Einrede verzichten. Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird direkt im Sicherungsvertrag festgehalten, wann ein Ausfall existiert.

Verwertung der Bürgschaft

Wird der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so gehen sämtliche Ansprüche (in Höhe der Zahlung des Bürgen) an den Hauptschuldner vom Kreditinstitut auf den Bürgen durch Gesetz über (gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 774 BGB). Die Hauptverbindlichkeit wechselt den Gläubiger und erlischt nicht. Der Bürge hat eine Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner. Das gilt auch für Sicherheiten, die zusätzlich für die Forderung bestellt worden sind, soweit sie akzessorischen Charakter haben.


Quellen & externe Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bürgschaft
 

http://www.juraforum.de/lexikon/buergschaft
 

http://www.business-on.de/definition-buergschaft-einseitig-verpflichtende-vertragsform-_id38796.html
 


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