Ablauf außergerichtliches Mahnverfahren
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Der Ablauf eines außergerichtlichen Mahnverfahrens ist, im Gegensatz zu einem gerichtlichen Mahnverfahren‚ nicht standardisiert. Ein außergerichtliches Mahnverfahren wird in seinem Ablauf durch das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, die Höhe der Forderung sowie die Bonität des Schuldners bestimmt. Der Gläubiger hat mehrere Möglichkeiten, die offene, also überfällige, Forderung geltend zu machen. Ziel des außergerichtlichen Mahnverfahrens ist es, dass die offene Forderung ohne unnötigen Zeit- und Kostenaufwand von dem Schuldner beglichen wird.
Übliche Maßnahmen in Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens
In der Regel versendet der Gläubiger bei einem außergerichtlichen Mahnverfahren zunächst ein Erinnerungsschreiben an den Schuldner: In diesem höflichen formulierten Schreiben erinnert der Gläubiger an seine offene Forderung und bittet den Schuldner, diese zu begleichen. Von einer Fristsetzung zur Zahlung wird in der Regel abgesehen – der Schuldner soll lediglich „erinnert“ werden. Erfolgt daraufhin erneut keine Zahlung durch den Schuldner, fordert man ihn mit einer Mahnung deutlich dazu auf, innerhalb einer Frist von üblicherweise 10 bis 14 Tagen die Zahlung vorzunehmen. Verstreicht diese Frist ohne Zahlungseingang, wird der Schuldner in einer dritten und letzten Mahnung aufgefordert, bis zu einem festen Termin den Anspruch des Gläubigers zu befriedigen. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Zahlungseingangs weitere Schritte eingeleitet werden. Dabei kann es sich auch um die Einschaltung eines Rechtsanwalts- oder Inkassobüros handeln. Grundsätzlich könnte der Gläubiger auch direkt den Anspruch einklagen.
Um den Verwaltungsaufwand des außergerichtlichen Mahnverfahrens gering zu halten, bedienen sich viele Gläubiger bereits nach Ausbleiben der Zahlung einer Rechnung oder bei fortwährendem Ausbleiben trotz Erinnerung oder Mahnung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung ihrer Forderungen. Rechtlich gesehen tritt bereits mit Ablauf auch nur einer Zahlungsfrist Verzug ein und der Schuldner haftet – jedenfalls nach deutschem Recht – bereits auf die Kosten der Rechtsverfolgung aus dem Rechtsgrund des sogenannten Verzuges.