Wann tritt Verzug ein?

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Hanna Keller

Sie kommen grundsätzlich in Verzug, wenn Sie eine Rechnung nicht zum vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Zahlungstermin begleichen und trotz einer Mahnung des Gläubigers die versäumte Zahlung nicht nachholen. Einer Mahnung bedarf es nicht immer – in den meisten heute üblichen Fällen der Rechnungstellung bzw. Zahlungabwicklung tritt der Verzug “automatisch” ein. Dann müssen Sie damit rechnen, das der Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragen wird. Dieser treibt die offene Forderung im Namen des Gläubigers ein.


Fälligkeit und Verzug

Es kann passieren, dass Ihnen eine Rechnung in der Hektik des Alltags entgeht und Sie dadurch in Zahlungsverzug geraten. In der Regel setzt Verzug voraus, dass

  • die vorgesehene Zahlungsfrist abgelaufen ist,
  • der Gläubiger seine Leistung vertragsgemäß an den Schuldner erbracht hat und
  • der Schuldner die überfällige Zahlung auf Mahnung des Gläubigers nicht leistet

Der Schuldner hat die Geldleistung mit Eintritt der Fälligkeit zu bewirken. Die Fälligkeit einer Forderung gibt dem Gläubiger das Recht, Erfüllung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen. Der Zahlungszeitpunkt wird zumeist im Vertrag vereinbart. Liegen keine speziellen vertraglichen Abreden vor, ist die Leistung sofort zu erfüllen, sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen.

Wird kein konkretes Datum als Zahlungsziel festlegt, sondern eine Zahlungsfrist eingeräumt, wird die Fälligkeit nicht erst am letzten Tag der Zahlungsfrist erreicht. Wenn Sie zum Bespiel einen Kauf getätigt haben und den Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen zahlen müssen, bedeutet dies, dass der Kaufpreis am Tag des Rechnungszugangs fällig wird und Sie ab Erhalt der Rechnung sieben Tage Zeit haben, den fälligen Betrag an den Gläubiger zu leisten.

Bitte beachten Sie, dass finanzielle Schwierigkeiten keinen Entschuldigungsgrund für die Nichtzahlung einer Geldforderung darstellen. Es gilt der zivilrechtliche Grundsatz “Geld hat man zu haben”, wonach der Mangel an Geldmitteln Sie nicht von der eingegangenen Zahlungsverbindlichkeit befreit. Vielmehr handelt es sich hier um einen rein subjektiven Lebensumstand, der die Leistungsunmöglichkeit ausschließt.

Schriftform nicht erforderlich

Sowohl Rechnungen als auch Mahnungen sind nicht an die Schriftform gebunden. Sie müssen lediglich in Textform erstellt werden. Ihre Übermittlung kann gleichermaßen postalisch und elektronisch erfolgen. In der Praxis werden Rechnungen und Mahnungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossene Verträge betreffen, üblicherweise per E-Mail zugesandt.

Ein verbreiteter Irrtum: Zustellung von drei Mahnungen

Ein verbreiteter Irrtum ist auch die Annahme, dass der Gläubiger zuerst drei Mahnungen verschicken muss, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Diese “Faustregel” läuft den gesetzlichen Bestimmungen zuwider und wird offenbar mit dem Entgegenkommen des Gläubigers verwechselt. Es trifft zwar zu, dass Forderungsinhaber häufig mehrere Mahnungen oder Zahlungserinnerungen versenden, bevor sie rechtliche Schritte einleiten. Diese Verfahrensweise lässt sich jedoch damit erklären, dass Unternehmer aus Kulanz versuchen, den säumigen Kunden kostengünstig zur Zahlung zu bewegen. Sie möchten ihre Kundenbeziehung nicht sofort durch Einleitung kostenintensiver Maßnahmen wie etwa die Beauftragung eines Inkassoservices belasten. Wie Inkassogebühren berechnet werden, erfahren Sie
hier
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Wie stellt sich die Rechtslage in Deutschland, Schweiz und Österreich dar?

Für Deutschland gilt: der Schuldner gerät in Verzug, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB erfüllt sind:

“Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich”

Schweiz: Der Regelfall des Verzugs lautet in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland. Er ist in Art. 102 Abs. 1 OR normiert:

“Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.”

Österreich: Die österreichische Rechtsordnung regelt den Verzug in § 918 Abs. 1 ABGB:

“Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.”

Wann bedarf es keiner Mahnung vom Gläubiger?

Eine Mahnung ist nicht immer zwingend erforderlich. Abweichend von der Grundregel des Verzugs ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig festgelegt ist.

In Deutschland bedarf es nach § 286 Abs. 2 BGB keiner Mahnung, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender unmittelbar (zum 30.04., spätestens am 26.07.) oder mittelbar (Mitte des Monats, 25. Kalenderwoche) bestimmt ist;
  • der Leistung ein Ereignis vorausgeht und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (14 Tage nach Lieferung, 7 Tage nach Rechnungsstellung, 14 Tage ab Bestellung, 4 Wochen nach Weihnachten);
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert – Schuldner bringt eindeutig zum Ausdruck, dass er den Geldbetrag nicht zahlen will oder kann;
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist, z.B. bei der Beseitigung eines Wasserrohrbruches oder wenn der Schuldner die Zahlung selbst ankündigt hat (sog. Selbstmahnung)

Abs. 3 des § 286 BGB sieht alternativ vor, dass der Schuldner spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug kommt. Wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, muss er explizit auf diese Rechtsfolge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hingewiesen werden. Eine Erwähnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genügt dabei nicht.

In der Schweiz tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt, Art. 102 Abs. 2 OR. Maßgebend ist hier, dass die Geldleistung an einem Kalendertag oder in einem Kalenderabschnitt zu erbringen ist.

In Österreich gerät man in Verzug automatisch mit der Nichtzahlung einer fälligen Rechnung. Die Zustellung einer Mahnung ist für das Eintreten des Verzugs generell nicht notwendig.

Sind Sie in Verzug gekommen, haben Sie den daraus entstandenen Schaden des Gläubigers zu ersetzen, einschließlich der zu seinen Lasten anfallenden Kosten zur Beauftragung eines Inkassodienstleisters. Inkassokosten gehören zum Verzugsschaden.


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