Wann muss ich als Schuldner die Inkassokosten als Verzugsschaden tragen?

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Hanna Keller

Im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass der Gläubiger seine offene Forderung an einen Inkassodienstleister zwecks Eintreibung weitergibt. Wenn Sie sich also mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug befinden, haben Sie die erhobenen Inkassogebühren als Verzugsschaden zu tragen. Die Kosten für den Inkassoservice werden auf den Schuldner übertragen, sofern sie als zweckmäßig und erforderlich erscheinen.

Die Inkassogebühren für die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung fallen primär zu Lasten des Gläubigers an. Sie stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar, der in adäquater Weise aus dem Verzug des Schuldners entsteht. Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros werden als Verzugsschaden erfasst, den der Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat. Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz, der dem Gläubiger zusteht, wird vom Inkassodienstleister geltend gemacht.

Die Beauftragung eines Inkassoservices erfolgt nach Ermessen des Gläubigers. Diese muss nach der Verkehrsauffassung und den konkret vorliegenden Umständen notwendig für die Forderungseinziehung sein. Das setzt voraus, dass die Reaktion des Gläubigers auf die ausgebliebene Zahlung des Schuldners als angemessen und geboten erscheint.


Wann sind die Inkassokosten zweckmäßig und erforderlich?

Maßgebend für die Frage, ob Inkassokosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind, ist die Angemessenheit und Gebotenheit der Eintreibung durch einen Inkassodienstleister.

Die Einschaltung eines Inkassobüros ist angemessen, wenn die dem Gläubiger zumutbaren Eigenbemühungen erfolglos geblieben sind. Hierzu gehört in der Praxis die Versendung einer oder mehreren Mahnungen des Gläubigers, ist jedoch in den meisten Fällen keine zwingende Voraussetzung für die Inverzugsetzung des Schuldners. Ausführliche Information zur Entbehrlichkeit der Mahnungen entnehmen Sie
hier
.

Die Inkasso-Beauftragung ist geboten, wenn sie eine geeignete Maßnahme zur Erwirkung der versäumten Zahlung bildet und als zweckdienlich, d. h. als erfolgsversprechend erscheint. Hier wird darauf abgestellt, ob im konkreten Fall mit einem Erfolg gerechnet werden darf oder nicht.

Inkassobüros sind auf die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen spezialisiert und können die effiziente Forderungseinziehung garantieren. Sie verfügen über Erfahrung, Information und rechtliche Kenntnisse, die über das Allgemeinwissen in diesem Bereich weit hinausgehen und dass ein Gläubiger in der Regel nicht hat. Die Dienstleistungen, die ein Inkassounternehmen erbringt, sind daher stets zweckmäßig und erforderlich.

Wie ist der Verzugsschaden in Deutschland, Schweiz und Österreich geregelt?

Die Rechtsordnung in Deutschland, der Schweiz und Österreich räumt dem Gläubiger einheitlich das Recht ein, die aus dem Verzug resultierenden Inkassogebühren als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.

  • Deutschland: In Deutschland beruht der Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Inkassokosten auf §§ 280, 286 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 5 RDGEG.

  • Schweiz: In der Schweiz ist Art.106 OR die rechtskonforme Anspruchsgrundlage für den Ersatz des durch den Zahlungsverzug verursachten Schadens.

  • Österreich: Die Ersatzfähigkeit der Inkassokosten in Österreich ist in den §§ 1333, 1334 ABGB geregelt.

Erfahren Sie wie die
Inkassokosten
berechnet werden.


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