Wie hoch sind die Gebühren bei einem Inkasso?

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Nevena Stavreva
eCollect support team

Inkassogebühren, manchmal auch als Inkasso Gebühren oder Inkassokosten bezeichnet, sind die Kosten die für den Einzug der Forderung bei dem Schuldner durch ein Inkassounternehmen anfallen. Die Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros sind im deutschen Recht als erforderliche Maßnahme ein erstattungsfähiger Verzugsschaden im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Auch andere Rechtsordnungen kennen diesbezügliche Erstattungsregelungen. Folglich sind die Kosten die ein Inkassounternehmen für seine Tätigkeit in Rechnung stellt, regelmäßig durch den Schuldner der Forderung zu tragen.


Berechnung und Höhe der Inkassogebühren

Die Kosten des Inkassoverfahrens orientieren sich in der Regel an der Höhe der gegenständlichen Forderung. Die Kosten können zudem mit der Dauer und den notwendigen Maßnahmen des Inkassoverfahrens ansteigen. Hiervon unabhängig ist die Frage, wie der Forderungsinhaber als Gläubiger und Auftraggeber des Inkassounternehmens derartige Forderungen ausgleichen muss. In der Inkassobranche sind Abreden nicht unüblich, wonach die Kosten nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie vom Schuldner auch tatsächlich bezahlt wurden. Auch eCollect stundet dem Gläubiger die Zahlung etwaiger Kosten bis zum positiven Abschluss eines Verfahrens. Bei Fragen zu den Kosten des Forderungsinhabers steht Ihnen unser Team gern zur Verfügung.

Kosten Inkasso – Beispiele

Die durch das Inkassounternehmen erhobenen Kosten sind in Deutschland gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) auf maximal die Höhe der nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anfallenden Gebühren gedeckelt und ergeben sich in Abhängigkeit zur Höhe der Forderung. Dies bedeutet, Inkassounternehmen können Ihre Kosten in der gleichen Höhe berechnen wie Rechtsanwälte. Diese Gebühren sind in Deutschland weitestgehend pauschalisiert, d.h. die Gebühren sind unabhängig vom Arbeitsaufwand, den das Inkassounternehmen oder der Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung hat. Gleichwohl erhöhen sich die Kosten über die Dauer einer Beitreibung hinweg, da die Zinsen steigen und weitere Kosten wie Kontoführung, Adressermittlung, Bonitätsauskünfte, Vergleichskosten o.ä. hinzu treten können. Für eine Forderung bis zu 500,00 € betragen die Kosten regelmäßig 58,50 €. Hinzu treten aber die Mehrwertsteuer und die sogenannte Post- und Telekommunikationspauschale. Je nach zudem erforderlichen Handlungen des Inkassounternehmens in Verbindung mit der Beitreibung können weitere Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Die gemäß § 4 V RDGEG bestehende Möglichkeit des Bundesministeriums für Justiz, durch Rechtsverordnung eine weitere Begrenzung der Inkassokosten durch nach dem Umfang der Tätigkeit festgelegte Höchstsätze anzuordnen ist bislang nicht umgesetzt worden. Es steht jedoch zu erwarten, dass die Gebühren auch in Zukunft parallel zu den Gebühren der Rechtsanwälte festgelegt werden.

In Österreich besteht die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996, Änderung BGBl. II Nr. 490/2001 idF BGBl. II Nr. 103/2005) welche die Maximalvergütung für Inkassodienste festlegt. In Österreich sind die Gebühren zwar für jede Handlung des Inkassoinstitutes ebenfalls gemessen am Streitwert pauschaliert. Anders als in Deutschland bezieht sich die Pauschale aber nicht auf das gesamte Verfahren sondern nur auf einzelne Verfahrenshandlungen (zB mehrere Mahnungen). Insoweit können die Gebühren in Österreich mit der Dauer des Inkassovorgangs stärker ansteigen als in Deutschland.

In der Schweiz bestehen wiederum weitestgehend Pauschalgebühren, wenn der Ersatz der Kosten von den Schuldnern verlangt werden kann. Die Gebühren nach Schweizer Recht bewegen sich aber in einem pauschalen Rahmen, wonach zB das Honorar in Franken bei einem Streitwert unterhalb 8000 Franken zwischen 100 und 3000 Franken betragen kann. Über die konkrete Höhe entscheidet der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens.

Weitere durch den Schuldner zu erstattende Kosten im außergerichtlichen Inkassoverfahren

Der Schuldner hat des Weiteren auch sonstige Kosten in Verbindung mit der Beitreibung der Forderung aus dem Rechtsgrund des Verzuges zu tragen. Auch diese Verzugsschäden werden gemeinhin als Inkassokosten verstanden und erhoben.

Zum einen sind etwa Post- und Telekommunikationskosten zu erstatten. Die sogenannte Post- und Telekommunikationspauschale beträgt in Deutschland 20% der ermittelten Gebühren zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, maximal jedoch 20,00 € (vgl. Nr. 7002 VV RVG).

Des Weiteren sind zum Beispiel zusätzliche Auskunftskosten vom Schuldner zu erstatten, wenn der Schuldner diese veranlasst hat. Ein Veranlassen in diesem Sinn liegt etwa vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger seine neue Adresse nicht mitteilt.

Auswirkungen eines anschließenden Gerichtsprozesses

Wird die im Inkassoverfahren gegenständliche Forderung wegen der Erfolglosigkeit des Inkassoverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so wird auch die Inkassogebühr miteingeklagt, regelmäßig als Nebenanspruch.

Nach der Rechtsprechung des AG Dieburg (Urteil vom 20.07.2012 – 20 C 646/12) in einem Einzelfall sollen die Kosten des Inkassoverfahrens im Prozess zwar insgesamt kein erstattungsfähiger Schaden sein, da sie der Schadensgeringhaltungspflicht des Gläubigers nach § 254 BGB zuwiderlaufen. Diese Ansicht ist jedoch vor dem Hintergrund des RDG und des RDGEG welche eine Vergütung für Inkassodienstleistungen gerade vorsehen inzwischen überholt. Inkassokosten können demnach in begründetem Umfang eingeklagt werden.


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